http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#42
und
Scheidung
Nicht jede Ehe hält auf Lebenszeit. Soll eine Ehe geschieden werden, die im Ausland geschlossen wurde, ergeben sich oft zusätzliche Fragen, auf die hier kurz eingegangen werden soll. Eine anwaltliche Beratung können diese Hinweise jedoch nicht ersetzen.
Der Ort der EheschlieÃung bestimmt nicht automatisch die gerichtliche Zuständigkeit oder die Rechtsordnung, nach der eine Ehe geschieden werden kann. Hierzu ist jeweils eine gesonderte Prüfung notwendig:
Gemäà § 606 a der ZivilprozeÃordnung sind deutsche Gerichte für Ehesachen u.a. dann zuständig, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder - bei ausländischen Bürgern - wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschlieÃlich, d.h. dass auch eine Scheidung im Ausland möglich sein kann und unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt wird (vgl. Anerkennung einer ausländischen Scheidung). Ob eine Scheidung im Ausland möglich und sinnvoll ist, sollte ggf. mit einem Fachanwalt erörtert werden.
Von dem Grundsatz, dass sich Deutsche stets an ein deutsches Gericht wenden können, gibt es eine Ausnahme: Für Entscheidungen über Ehesachen kommt es in den EU-Staaten (auÃer Dänemark) nicht auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, sondern auf deren gewöhnlichen Aufenthalt an. Nur wenn beide Deutsche sind, kann unabhängig von dem jeweiligen Aufenthalt wahlweise auch ein deutsches Gericht angerufen werden (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa) – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2003 Nr. L 338, S.1 ff., zu finden unter http://eur-lex.europa.eu). Die Verordnung gilt seit dem 01.03.2005 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark. Sie gilt auch in den zehn Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind. Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 29. November 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II), die am 1. März 2001 in Kraft getreten war, aufgehoben und ersetzt. Insofern sollten Sie die Ãbergangsvorschriften beachten.
Die Frage, welche Rechtsordnung (deutsches oder ausländisches Recht) ein deutsches Gericht im Falle der Scheidung anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (vgl. Rechtsverhältnisse der Ehepartner). Bei einer Scheidung im Ausland wird das dortige Gericht hingegen das eigene Internationale Privatrecht zugrunde legen, um die für den konkreten Fall maÃgebliche Rechtsordnung zu ermitteln.
Falls Sie einen Korrespondenzanwalt im Ausland benötigen sollten, so werden Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen oder der Bürgerservice des Auswärtigen Amts auf Anfrage gerne eine Anwaltsliste übersenden. Korrespondenzanwälte im Ausland benennen auch die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins und der Anwalt-Suchservice.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laender/Konsularisches/Eheschliessung.html#t7